Nachrichten zum Strafrecht
- Im Zusammenhang mit der Ankündigung das umstrittene Video über Mohammend und den Islam auch in Deutschland zu veröffentlichen und in Kinos vorzuführen, ist eine Diskussion um die Strafbarkeit eines solchen Vorhabens nach § 166 Strafgesetzbuch entbrannt. Eine Übersicht zum Meinungstand finden Sie bei § 166 StGB (19.09.2012).
- Im Land Berlin soll grundsätzlich von einer strafrechtlichen Verfolgung von Beschneidungen abgesehen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfolgt sind. So müssen beide Elternteile schriftlich eingewilligt haben und eine religiöse Motivation und Notwendigkeit der Beschneidung nachweisen. Außerdem muss der Eingriff nach medizinisch fachgerechtem Standard vorgenommen werden. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen sollen Staatsanwaltschaft und Gerichte die Strafbarkeit nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) jeweils im Einzelfall prüfen. (Pressemitteilung Nr. 49/2012 der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 05.09.2012)
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Rechtsrat im Strafrecht
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