Recht & Gerechtigkeit

Hier finden Sie Beiträge von unserem Experten-Team, die komplexe juristische Themen aufgreifen, strategische Einblicke bieten und praktische Tipps teilen.

§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses

§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses

(1) Wer unbefugt 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, b)

§ 354 (weggefallen)

§ 354 (weggefallen)

§ 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

§ 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausgeschlossen

§ 353c (weggefallen)

§ 353c (weggefallen)

§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht

§ 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst

§ 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst

(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der

§ 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung

§ 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung

(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß

§ 352 Gebührenüberhebung

§ 352 Gebührenüberhebung

(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren

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