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§ 74a StGB Erweiterte Voraussetzungen der EinziehungVerweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
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letzte Aktualisierung: 20.04.2012 |