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§ 68d StGB Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
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letzte Aktualisierung: 20.04.2012 |