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§ 59c StGB Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden. |
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letzte Aktualisierung: 12.04.2012 |