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§ 57b StGB Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als GesamtstrafeIst auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. |
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letzte Aktualisierung: 19.04.2012 |