§ 56e Nachträgliche Entscheidungen

§ 56e Nachträgliche Entscheidungen

§ 56e Nachträgliche Entscheidungen

Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56bbis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

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Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

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