![]() |
|
§ 50 StGB Zusammentreffen von MilderungsgründenEin Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.
|
|
letzte Aktualisierung: 19.04.2012 |