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§ 45b StGB Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn |
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letzte Aktualisierung: 19.04.2012 |