§ 44 StGB Fahrverbot
(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
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- Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist das Fahrverbot nach § 44 keine Maßregel sondern eine Nebenstrafe. Sie soll gegen Kraftfahrer verhängt werden, die zwar zum Führen von Kraftfahrzeugen noch als geeignet erscheinen, jedoch im Verkehr aus Nachlässigkeit oder Leichtsinn erheblich versagt haben. Das Fahrverbot nach § 44 StGB hat insoweit die Funktion eines „Denkzettels“.
- Das Verkehrsstrafrecht - Publikation des BMJ zum Verkehrsstrafrecht einschließlich einer Kommentierung des Fahrverbots nach § 44 StGB (bmj.de)
- Skript zu den strafrechtlichen Sanktionen - von Prof. Dr. Roland Hefendehl auf strafrecht-online.org
- Informationen zum Fahrverbot - der Bundeszentrale für politische Bildung auf bpd.de
- Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrverbot - von Detlef Burhoff auf iww.de
- Rechtsprechung zu § 44 StGB - auf dejure.org