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§ 338 StGB Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall(1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
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letzte Aktualisierung: 24.04.2012 |