§ 336 Unterlassen der Diensthandlung

§ 336 Unterlassen der Diensthandlung

§ 336 Unterlassen der Diensthandlung

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.

Zum Inhaltsverzeichnis

Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

Zufällige Paragrafen