§ 321 Führungsaufsicht

§ 321 Führungsaufsicht

§ 321 Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 306bis 306c und 307 Abs. 1 bis 3, des § 308Abs. 1 bis 3, des § 309Abs. 1 bis 4, des § 310Abs. 1 und des § 316cAbs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68Abs. 1).

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Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

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