§ 320 Tätige Reue

§ 320 Tätige Reue

§ 320 Tätige Reue

(1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 316cAbs. 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet.
(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter in den Fällen

1.
des § 315Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5,
2.
des § 315bAbs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung mit § 315Abs. 3 Nr. 1,
3.
des § 318Abs. 1 oder 6 Nr. 1,
4.
des § 319Abs. 1 bis 3

freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer

1.
in den Fällen des

a)
§ 315Abs. 6,
b)
§ 315bAbs. 5,
c)
§ 318Abs. 6 Nr. 2,
d)
§ 319Abs. 4
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder
2.
in den Fällen des § 316cAbs. 4 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr oder der Erfolg abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

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Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

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