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§ 303a StGB Datenveränderung(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Kommentare und Aufsätze zu § 303a Strafgesetzbuch
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letzte Aktualisierung: 09.10.2012 |