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§ 302 StGB Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. |
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letzte Aktualisierung: 24.04.2012 |