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§ 292 StGB Jagdwilderei

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts

1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder

2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat

1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,

2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder

3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlichbegangen wird.

Informationen und Online-kommentare zu § 292 StGB

Aufsätze zu § 292 StGB

  • Furtner, Wie lange kann ein jagdbares Tier Gegenstand der Jagdwilderei sein?, JR 1962, 414
  • Furtner, Kann sich der nicht jagdberechtigte Eigentümer in seinem befriedeten Besitztum der Jagdwilderei schuldig machen?, MDR 1963, 98;
  • Geppert, Straf- und zivilrechtliche Fragen zur Jagdwilderei (§ 292 StGB), Jura 2008, 599
  • Vollmar, Die Jagdwilderei, 2004;
  • Strafbare Versuchshandlungen der Jagdwilderei, GA 1962, 176
  • Wessels, Probleme der Jagdwilderei und ihrer Abgrenzung zu den Eigentumsdelikten, JA 1984, 221

Literatur zu § 292 StGB

letzte Aktualisierung: 25.09.2012