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§ 285 StGB Beteiligung am unerlaubten GlücksspielWer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
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letzte Aktualisierung: 24.04.2012 |