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§ 283a StGB Besonders schwerer Fall des BankrottsIn besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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letzte Aktualisierung: 11.04.2012 |