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§ 282 StGB Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung(1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. |
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letzte Aktualisierung: 24.04.2012 |