§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

Lernmaterialien zu § 242 Strafgesetzbuch

Skript zu § 252 StGB - von Prof. Dr. Roland Hefendehl auf strafrecht-online.org

letzte Aktualisierung: 12.10.2012