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§ 249 StGB Raub(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Informationen, Online-kommentare und Aufsätze zu § 249 Strafgesetzbuch
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letzte Aktualisierung: 11.10.2012 |