![]() |
|
§ 246 StGB Unterschlagung(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Links zu § 246 Strafgesetzbuch
|
|
letzte Aktualisierung: 06.09.2012 |