§ 233b StGB Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall

(1) In den Fällen der §§ 232 bis 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(2) In den Fällen der §§ 232 bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

 

letzte Aktualisierung: 23.04.2012