![]() |
|
§ 228 StGB EinwilligungWer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Lernmateriealien und Kommentare zu § 228 Strafgesetzbuch
|
|
letzte Aktualisierung: 11.10.2012 |