§ 228 StGB Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

Lernmateriealien und Kommentare zu § 228 Strafgesetzbuch

letzte Aktualisierung: 11.10.2012