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§ 227 StGB Körperverletzung mit Todesfolge(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Lernmateriealien und Kommentare zu § 227 Strafgesetzbuch
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letzte Aktualisierung: 11.10.2012 |