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§ 223 StGB Körperverletzung(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Online-kommentare und Lernmaterialien zu § 223 Strafgesetzbuch
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letzte Aktualisierung: 11.10.2012 |