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§ 219b StGB Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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letzte Aktualisierung: 23.04.2012 |