§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit

§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit

§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49Abs. 1 gemildert werden.

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Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

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