![]() |
|
§ 21 StGB Verminderte SchuldfähigkeitIst die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. |
|
letzte Aktualisierung: 28.09.2012 |