![]() |
|
§ 204 StGB Verwertung fremder Geheimnisse(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
|
|
letzte Aktualisierung: 23.04.2012 |