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§ 178 StGB Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit TodesfolgeVerursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
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letzte Aktualisierung: 23.04.2012 |