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§ 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Aktuelles zu § 166 Strafgesetzbuch - (Strafbarkeit der Aufführung oder Verbreitung des "Mohammend-Schmähvideos")Politiker, Journalisten und Rechtsexperten streiten um die Anwendbarkeit des § 166 Strafgesetzbuch auf die Verbreitung des Mohammed-Films und die gegebenenfalls notwendige Verschärfung dieses Tabestandes. Diskutiert wird dabei insbesondere, ob auf das Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens verzichtet werden sollte. Dann wäre bereits die Beschimpfung des Inhalts eines religiösen Bekenntnisses strafbar.
Weiterführende Informationen, Urteile und Kommentare zu § 166 StGB
Literatur zu § 166 Strafgesetzbuch und zum Thema Strafrecht und Religion
Juristische Fachaufsätze zu § 166 StGB
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letzte Aktualisierung: 08.10.2012 |