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§ 162 StGB Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse(1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor einem internationalen Gericht, das durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden.
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letzte Aktualisierung: 23.04.2012 |