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§ 154 StGB Meineid(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Kommentare und Lehrbücher zu § 154 Strafgesetzbuch
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letzte Aktualisierung: 12.09.2012 |