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§ 147 StGB Inverkehrbringen von Falschgeld(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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letzte Aktualisierung: 23.04.2012 |