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§ 125a StGB Besonders schwerer Fall des LandfriedensbruchsIn besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter |
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letzte Aktualisierung: 21.04.2012 |