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§ 114 StGB Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.
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letzte Aktualisierung: 21.04.2012 |