![]() |
|
§ 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft. |
|
letzte Aktualisierung: 21.04.2012 |