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§ 109 StGB Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
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letzte Aktualisierung: 16.04.2012 |