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§ 108e StGB Abgeordnetenbestechung(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Aktuelles zu § 108e StGBPiratenpartei fordert Verschäfung des § 108e StGB - auf bundespresseportal.de |
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letzte Aktualisierung: 07.10.2012 |