§ 10 StGB Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende

Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Links zu § 10 StGB

  • jusline.de - Onlinekommentar von Maximilian Yang zu 10 StGB

 

letzte Aktualisierung: 03.05.2012