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§ 10 StGB Sondervorschriften für Jugendliche und HeranwachsendeFür Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Links zu § 10 StGB
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letzte Aktualisierung: 03.05.2012 |