Strafgesetzbuch (StGB) und Strafrecht

Im Strafgesetzbuch ist die Kernmaterie des materiellen deutschen Strafrechts geregelt.

1. Das Strafgesetzbuch online

Auf StGB.de steht Ihnen der vollständige Gesetzestext des Strafgesetzbuchs als Nachschlagewerk zur Verfügung. Zu den einzelnen Paragrafen bzw. Straftatbeständen des StGB werden mit der Zeit spezielle weiterführende Hinweise und Links aufgenommen. Daneben finden Sie bei uns umfangreiche allgemeine Informationen zu Recherchequellen zum Strafrecht im Internet sowie zu Büchern, Kommentaren, Aufsätzen und Rechtsprechungssammlungen zum Strafgesetzbuch und anderen strafrechtlichen Gesetzen. Informationen zur Rechtsberatung im Internet, zur Suche nach einem geeigneten Strafverteidiger oder Rechtsanwalt im Strafrecht und zum Strafrechtsschutz der Rechtsschutzversicherungen runden unser Angebot ab.

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2. Aufbau des STGB

Das Strafgesetzbuch ist in einen Allgemeinem und Besonderem Teil aufgeteilt. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs umfasst die Lehre vom Verbrechen sowie dessen Rechtsfolgen und allgemeine Vorschriften zur Beurteilung der Straftat. Der Besondere Teil des Strafgesetzbuchs beinhaltet die einzelnen Straftatbestände, geordnet nach geschützten Rechtsinteressen.

a. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs

Der Allgemeine Teil des StGB trennt zwischen einem ersten Abschnitt „Das Strafgesetz” (§§ 1 bis 12), in dem insbesondere der Geltungsbereich und der Sprachgebrauch geregelt sind, einem zweiten Abschnitt „Die Tat”, der unter anderem die Grundlagen der Strafbarkeit, den Versuch, Täterschaft und Teilnahme und mit Notwehr und Notstand einen Teil der Rechtfertigungsgründe regelt (§§ 13 bis 37), sowie einem dritten Abschnitt „Rechtsfolgen der Tat” (§§ 38 ff.). Der vierte Abschnitt (§§ 77 bis 77e) regelt Strafantrag, Ermächtigung und Strafverlangen, der fünfte Abschnitt die Verjährung (§§ 78 bis 79b).

b. Der Besondere Teil des Strafgesetzbuchs

Im Besonderen Teil des StGB sind in 30 Abschnitten die einzelnen Straftatbestände geregelt. Außerdem sind Bestimmungen enthalten, die auf den Allgemeinen Teil verweisen oder ihn modifizieren. Der Besondere Teil beginnt mit einem Abschnitt über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates gefolgt von weiteren Abschnitten, die in erster Linie Delikte gegen die Allgemeinheit betreffen. Ab dem 13. Abschnitt folgen Straftaten gegen Individualrechtsgüter. Hierbei sind Folgende von besonderer Bedeutung:

  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff.)
  • Straftaten gegen das Leben (§§ 211 ff.)
  • Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 ff)
  • Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 ff.)
  • Raub und Erpressung (§§ 249 ff.)
  • Begünstigung und Hehlerei im 21. Abschnitt (§§ 257 ff.)
  • Betrug und Untreue (§§ 263 ff.)
  • Urkundenfälschung (§§ 267 ff.)
  • Sachbeschädigung (§§ 303 ff.)
  • Gemeingefährliche Straftaten (u.a. Brandstiftung, §§ 306 ff.)
  • Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 ff.)
  • Straftaten im Amt (§§ 331 ff.)

3. Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs

Das StGB gilt zunächst einmal für Taten, die im Inland begangen werden (§ 3). Die §§ 4 bis 9 erweitern den räumlichen Geltungsbereich auch auf Taten, die außerhalb des Territoriums begangen werden. Neben dem StGB gibt es in geringem Umfang Landesstrafrecht. Die Länder haben im Bereich des Strafrechts eine Gesetzgebungskompetenz nur, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art. 72, 74 Nr. 1 GG). Der Allgemeine Teil des StGB gilt nach Art. 1 Abs. 2 EGStGB auch für Landesrecht. Strafvorschriften des Landesrechts dürfen allerdings höchstens zwei Jahre Freiheitsstrafe vorsehen. Insgesamt verbleibt den Ländern wenig Raum für landesstrafrechtliche Regelungen.

4. Rechtsquellen des deutschen Strafrechts außerhalb des Strafgesetzbuchs

Aufgabe des Strafrechts ist der Rechtsgüterschutz durch Einwirkung auf die menschliche Verhaltenweise. Durch Strafnormen sollen Menschen daran gehindert werden, die Rechtsgüter anderer zu verletzen. Ziel des Strafrechts ist es vielmehr, die Menschen so zu beeinflussen, dass sie sich gemäß der Rechtsordnung konform verhalten. Das Strafrecht ist ein methodisch eigenständiger Bestandteil des öffentlichen Rechts.

Bestandteil des Strafrechts sind alle Rechtsbestimmungen, die das Verfahren (formelles Strafrecht, Strafprozessrecht) und die Voraussetzungen (materielles Strafrecht) bestimmen, nach denen über einen Menschen eine Strafe zu verhängen und zu vollziehen (Strafvollzugsrecht) ist. Diese Normen befinden sich nicht nur im Strafgesetzbuch.

Rechtsquellen des deutschen Strafrechts außerhalb des Strafgesetzbuchs sind u.a.:

  • Strafprozessordnung (StPO)
  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
  • Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
  • Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
  • Wehrstrafgesetz (WStG)
  • Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
  • Abgabenordnung (AO)
  • Versammlungsgesetz (VersG)
  • Waffengesetz (WaffG)
  • Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Online finden Sie die Gesetzestexte auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz.

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letze Aktualisierung: 26.04.2012